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Wahlperiode 13, Band II/1, Seiten 12 und 13
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Kurzprotokoll der 11. Sitzung

Uhr arbeiteten, sei deren Einberufung zum Wehrdienst unzumutbar, zumal die
Einstellung eines Vertreters im eigenen Betrieb häufig kein gangbarer Weg sei.
Daneben spricht sie den Bereich der offenen Vermögensfragen an. Hier wür-
den die einzelnen Petitionen von den Ausschüssen der Länder bearbeitet. Ein
weiterer Schwerpunkt sei der Bereich des Mietrechts, insbesondere des Kündi-
gungsschutzes. Während die Mieter die derzeitigen Regelungen der Nutzungs-
entgelte für Freizeitgrundstücke kritisierten und eine Verlängerung des beson-
deren Kündigungsschutzes verlangten, bemängelten die Eigentümer die Re-
gelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes. Frau Nickels nennt insbesonde-
re das Altschuldenhilfegesetz, das Mietenüberleitungsgesetz, die dort enthalte-
nen unklaren Gesetzesformulierungen und die sich daraus ergebenden Proble-
me.

Ein besonderes Problemfeld sei die ausländerrechtliche Behandlung von Ver-
tragsarbeitnehmern aus Vietnam. Bezüglich der Petitionen zu den SED-Un-
rechtsbereinigungsgesetzen verweist Frau Nickels auf die Debatte des Deut-
schen Bundestages am 8. Februar 1996. Dort seien etliche Petitionen als Mate-
rial bzw. zur Kenntnis überwiesen worden, die sich vor allen Dingen mit der
Lage der Zivildeportierten aus den Gebieten jenseits der Oder-Neiße-Linie be-
schäftigten. Dieser Personenkreis sei im Hinblick auf Entschädigungsregelun-
gen gegenüber anderen deutlich benachteiligt. Es werde nach wie vor beklagt,
daß materielle Entschädigungsleistungen zu gering ausfielen. Dies gelte auch
für Haftentschädigungen. Daneben werde die Anrechnung der Eingliederungs-
hilfe kritisiert. In diesem Zusammenhang erwähnt sie, daß die Nachkommen
der Opfer einen eigenständigen Anspruch auf Kapitalentschädigung verlangen.
Sie weist darauf hin, daß ihr diese Forderungen zum Teil durchaus berechtigt
erschienen. Trotz der Finanzlage des Bundes und der Länder regt Frau Nickels
an, in Anbetracht der schweren Leiden dieser Opfergruppen und des fortge-
schrittenen Lebensalters der Betroffenen darüber nachzudenken, gleichwohl
Entschädigungsleistungen zu gewähren bzw. zu erhöhen.

Abschließend erwähnt Frau Nickels, daß im Jahr 1994 etwa 5.000 Eingaben
aus den neuen Bundesländern eingegangen seien. Im Jahr 1995 seien es bereits
5.800 Eingaben gewesen. Der Anteil der Petitionen aus den neuen Bundeslän-
dern an der Gesamtzahl der eingegangenen Petitionen betrage demnach
27,4 %. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das Land Berlin in der Statistik den
alten Bundesländern zugerechnet werde. Demnach entfielen auf eine Million
Einwohner in den alten Bundesländern 221 Eingaben, in den neuen Bundes-
ländern dagegen 410 Eingaben. Dementsprechend hoch sei der Problemdruck
auf den Petitionsausschuß und das Parlament.

Der Vorsitzende dankt Abg. Christa Nickels für ihre Ausführungen und erteilt
der Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Landtages von Mecklenburg-
Vorpommern, Frau Kozian, MdL, das Wort.

Frau Kozian, MdL, weist auf die geringe Bevölkerungsdichte des Landes
Mecklenburg-Vorpommern hin. Sie berichtet, daß den Landtag pro Jahr durch-
schnittlich 700 Petitionen erreichen. Bei den die Bevölkerung besonders inter-

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Petitionsausschüsse

essierenden Problemen seien dies zum Teil jedoch deutlich mehr, so zum
Thema Kreisgebietsreform über 40.000 Eingaben. Die Frage der mit den Ver-
hältnissen und den Vorgehensweisen in der DDR im Zusammenhang stehen-
den Petitionen sei kaum präzise zu beantworten. Der größte Teil der seit 1990
behandelten Petitionen stehe im Zusammenhang mit solchen Vorgängen. Die
über 600 eingegangenen Petitionen zu offenen Vermögensfragen stünden im
Zusammenhang mit dem teilweise willkürlichen Umgang mit dem Eigentum
in der früheren DDR. Dazu kämen Probleme mit dem Umgang der Folgen der
Bodenreform bzw. den Bodenreform-Grundstücken. Hinzu kämen Petitionen,
die die Vertreibung von Bewohnern aus dem Grenzgebiet zwischen der Bun-
desrepublik und der ehemaligen DDR bzw. die Enteignung von Pensionsbesit-
zern in den Ostseebädern beträfen. In diesem Zusammenhang nennt sie insbe-
sondere die Aktion „Rose“. Zu Problemen der Rehabilitierung erreichten den
Petitionsausschuß nach ihren Angaben rund 60 Petitionen. Die von den Peten-
ten vorgebrachten Anliegen zeigten, welche großen Schwierigkeiten bei der
Umsetzung der rechtlichen Regelungen zur Rehabilitierung und Entschädigung
bestünden. Sie weist darauf hin, daß die von den Opfern erwartete Durchset-
zung der Gerechtigkeit nur in den wenigsten Fällen gelingen könne. Frau Ko-
zian geht auf die zunehmenden bürokratischen Hürden in Form von Antrags-
formularen etc. ein. Sie ist der Auffassung, daß sich dies für die Opfer als eine
erneute Schikane bzw. Verhöhnung darstellt. Daher sei es dringend erforder-
lich, die Antragsteller zu beraten und zu unterstützen. Sie räumt ein, daß das in
vielen Fällen sogar geschieht, zumal den Petitionsausschuß nur solche Fälle
erreichten, in denen dies offenbar versäumt wurde. Sie trägt dann ein Beispiel
eines Petenten vor, der wegen des Herunterreißens einer Fahne in den 60er
Jahren sieben Wochen in Haft gehalten worden war, ohne heute Unterlagen
über diese Haftzeit oder über eine Gerichtsverhandlung zu besitzen, und der
diese Tat nach wie vor bestreitet. Dem Petenten sei nach Antragstellung auf
strafrechtliche bzw. berufsrechtliche Rehabilitierung von der zuständigen
Staatsanwaltschaft in Schwerin mitgeteilt worden, daß es legitim sei, wenn
Staaten die Beschädigung oder Verunglimpfung ihrer Symbole mit strafrecht-
lichen Sanktionen schützten. Zugleich sei der Petent nach den näheren Um-
ständen der Tat, die er bestreitet, gefragt worden. Frau Kozian ist der Ansicht,
an diesem Beispiel werde deutlich, daß sich der Bearbeiter bei der Staatsan-
waltschaft überhaupt nicht der Mühe unterzogen habe, das Anliegen des Pe-
tenten zu verstehen. Das Beispiel zeige, daß der Petent kein Vertrauen in die
zuständigen Rehabilitierungsbehörden mehr haben könne. Darüber hinaus er-
wähnt sie das Beispiel eines Petenten, der in den 50er Jahren aus politischen
Gründen seine Heimat verlassen hatte, sein Anwesen mit allem, was darauf
war, zurücklassen mußte und dessen zurückgelassene Gebäude in den 80er
Jahren abgerissen worden waren. Nachdem er nunmehr einen Bauantrag ge-
stellt hatte, wurde dieser mit dem Hinweis auf mangelnde Genehmigungsfä-
higkeit wegen Belegenheit im Außenbereich (§ 35 BauGB) abgewiesen. Frau
Kozian ist der Ansicht, daß gesetzliche Regelungen nicht in allen Fällen die
Garantie der Gerechtigkeit für Menschen, denen in der DDR Unrecht wider-
fahren ist, böten. Dazu seien die Schicksale zu unterschiedlich und die Sach-