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Wahlperiode 13, Band II/1, Seiten 14 und 15
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Kurzprotokoll der 11. Sitzung

verhalte zu vielschichtig. Das Unrecht, das den Menschen in der DDR in vie-
len Fällen zugefügt worden sei, müsse beim Namen genannt und dürfe nicht
beschönigt werden. Den Menschen müsse mehr als bisher zugehört und gehol-
fen werden, ihre Rechte gegen eine schwerfällige und unsensible Bürokratie
durchzusetzen.

Der Vorsitzende dankt Frau Kozian, MdL, für ihre Ausführungen und erteilt
der Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Thüringer Landtages, Frau
Köhler, MdL, das Wort.

Frau Köhler, MdL, berichtet über den Eingang von Petitionen im Zeitraum
vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1995 und teilt mit, daß in dieser Zeit den Petiti-
onsausschuß des Thüringer Landtages 2.392 Petitionen erreicht haben. Von
diesen Petitionen stünden nach der vom Petitionsausschuß geführten Statistik
373 Petitionen im Zusammenhang mit der rechtsstaatlichen Aufarbeitung der
Folgen des SED-Unrechts. 49 dieser Petitionen beträfen die Rehabilitierung
und Wiedergutmachung nach dem 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz,
293 Petitionen beträfen offene Vermögensfragen nach dem Vermögensgesetz
und dem Vermögenzuordnungsgesetz, 13 Petitionen beträfen die Vertriebe-
nenzuwendung nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, 3 Petitionen hätten
die Häftlingshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz und 15 Petitionen die Land-
wirtschaftsanpassung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zum Inhalt.
Im ersten Quartal 1996 seien 400 Petitionen eingegangen, von denen 31 Peti-
tionen die Rehabilitierung und Wiedergutmachung nach dem 1. und 2. SED-
Unrechtsbereinigungsgesetz, 34 Petitionen die Regelung offener Vermögens-
fragen, 13 Petitionen die Zuwendung für Vertriebene und eine Petition den Be-
reich der Landwirtschaftsanpassung zum Inhalt hätten. Bei den Petitionen zur
Rehabilitierung und Wiedergutmachung hätten 1994 die Petitionen zur straf-
rechtlichen Rehabilitierung den Schwerpunkt gebildet. Nach dem Inkrafttreten
des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes zum 1.7.1994 habe sich dann der
Schwerpunkt der Petitionen auf die berufliche Rehabilitierung verlagert. Frau
Köhler nennt das Beispiel einer Petentin, die wegen der Verfolgung ihres Va-
ters die Schule abbrechen mußte und eine berufliche Ausbildung nicht begin-
nen konnte. Die Petentin, die sich auch an den Petitionsausschuß des Deut-
schen Bundestages gewandt hatte, habe begehrt, nach dem beruflichen Reha-
bilitierungsgesetz begünstigt zu werden, da die Hinderung an der Aufnahme
einer Berufsausbildung ein gravierender Eingriff sei, der vom Gesetzgeber be-
rücksichtigt werden müsse. Daneben beklagten Petenten, daß die Berücksich-
tigung von Folgeansprüchen im Bereich der beruflichen Rehabilitierung, ins-
besondere im Bereich der Rentenanrechnung, unbefriedigend sei. Hier solle
eine Gleichstellung mit Nichtverfolgten erfolgen. Frau Köhler trägt weiter vor,
daß die Regelungen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung insbesondere
für die Zwangsausgesiedelten ein wichtiger Schritt gewesen sei. Die Petitionen
aus diesem Personenkreis drängten auf eine Beschleunigung des Rehabilitie-
rungsverfahrens. Für eine zügige Bearbeitung solcher Anträge habe sich die
Landesregierung eingesetzt. Sie trägt weiter vor, daß sich in den Petitionen, die
das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen beträfen, die verschieden-

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Petitionsausschüsse

sten Probleme widerspiegelten. Besonders erwähnt sie das Problem des § 10
Vermögensgesetz. Anhand des Beispiels eines Petenten, dessen bewegliches
Vermögen in den 50er Jahren eingezogen worden war, schildert sie, daß dieser
jetzt zwar seine strafrechtliche Rehabilitierung erreicht habe, eine Rückgabe
der Vermögenswerte jedoch daran scheitere, daß der Petent den Nachweis über
den Erlös erbringen müsse, den die Behörden seinerzeit an seinen eingezoge-
nen Vermögenswerten erzielt hätten. Dem Petenten stünde nämlich nach § 10
Abs. 1 Vermögensgesetz nur dann ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn
bei einer Verwertung nachweislich auch ein Erlös erzielt wurde. Nach § 10
Abs. 2 Vermögensgesetz bestünde, falls kein Erlös erzielt wurde, auch kein
Entschädigungsanspruch. Der Petent habe daher unüberwindliche Beweis-
schwierigkeiten. Sie trägt darüber hinaus vor, daß im Vermögensgesetz die
Regulierung von Reichsmarkversicherungen nicht berücksichtigt sei. Die im
Einigungsvertrag vorgesehene besondere gesetzliche Regelung sei bisher nicht
erfolgt. Sie erwähnt, daß im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Petitionen eingegangen seien, die die Verjährung von Ansprüchen ehemaliger
Mitglieder einer LPG gegenüber den heutigen Agrarunternehmen, die als
Rechtsnachfolger aus den damaligen LPGen hervorgegangen sind, zum Ge-
genstand haben. Die Petenten kritisierten vor allem, daß die staatlichen Mög-
lichkeiten bei der Gesetzgebung insoweit nicht ausgeschöpft würden, als die
Verbindlichkeiten der Agrarunternehmen als Nachfolger der LPGen gegenüber
den ehemaligen Mitgliedern der LPGen nicht hinreichend berücksichtigt wür-
den. In diesem Zusammenhang erwähnt Frau Köhler auch die sogenannten
„Kreispachtgeschädigten“. Diese Fälle hätten keine Berücksichtigung im
Landwirtschaftsanpassungsgesetz gefunden. Die früheren Eigentümer machten
in Petitionen geltend, daß sie heute besonders nachhaltig von der Bewirt-
schaftung ihrer Grundstücke durch LPGen betroffen seien. Die Petenten wüß-
ten nicht, gegen wen sie Ansprüche richten könnten, die durch die Nutzung
ihrer Grundstücke durch die LPGen entstanden seien. Die LPGen verwiesen
zumeist darauf, daß sie selbst mit den Eigentümern keinerlei Verträge einge-
gangen seien. Die ehemaligen Räte der Kreise, die mit den LPGen die entspre-
chenden Verträge zur Nutzung dieses Landes geschlossen hatten, hätten indes
keine Rechtsnachfolger. Zwar gäbe es zwischenzeitlich auch Entscheidungen
des Bundesgerichtshofes, wonach Ansprüche gegenüber LPGen geltend ge-
macht werden können. Diese Ansprüche seien jedoch dann verjährt, wenn sie
nicht innerhalb eines halben Jahres nach den Entscheidungen des Bundesge-
richtshofes geltend gemacht worden sind.

Darüber hinaus weist Frau Köhler auf eine Reihe weiterer Petitionen hin, die
beim Thüringer Landtag eingegangen sind und sich mit sogenannten „alten
Seilschaften“ beschäftigen. Die Auseinandersetzung des Petitionsausschusses
mit diesen Hinweisen auf Seilschaften stoße jedoch häufig an Grenzen. Die
Prüfung des Verwaltungshandelns im Rahmen des Petitionsverfahrens habe
sich nach dessen Rechtmäßigkeit zu richten. Die Überprüfung der Handelnden,
also der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, auf ihre Geeignetheit für eine Be-
schäftigung im öffentlichen Dienst sei nur durch den Dienstherrn selbst mög-