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-einsätze, so daß eine Zuordnung zu den neuen oder alten Bundesländern im
Besoldungsrecht für die Zeit- und Berufssoldaten zukünftig entfallen sollte.
- Im Bereich der Elitenforschung liegen empirisch gesicherte Erkenntnisse
zum Verbleib von ca. 339.000 ehemaligen Nomenklaturkadern bislang
kaum vor. Es empfiehlt sich, sowohl Forschungsprojekte über die Entste-
hung der Verwaltungen in den neuen Ländern und die Praxis der Übernah-
me dieses Personenkreises zu initiieren und zu unterstützen als auch nach
dem Verbleib und der heutigen sozialen Stellung derjenigen Funktionäre zu
fragen, die sich um eine Übernahme in den öffentlichen Dienst nicht be-
müht haben. Der Deutsche Bundestag und die Landtage der neuen Länder
sollten darüber hinaus den an sie gerichteten Hinweisen und Beschwerden
aus der Bevölkerung auf neu entstandene Beziehungsgeflechte und „Seil-
schaften“ ehemaliger Nomenklaturkader zum Nachteil der Allgemeinheit
oder einzelner intensiv nachgehen.
3. Leistungsfähigkeit der rechtsstaatlichen Ordnung bei der Aufarbeitung der
SED-Diktatur, rechtsvergleichende Betrachtungen und Schlußfolgerungen für
den Aufarbeitungsprozeß in Deutschland
Der Wandel von einer Diktatur zur rechtsstaatlichen Ordnung, der mit der
deutschen Vereinigung einherging, wurde von den Bürgern der neuen Länder
mit großen Hoffnungen und weitreichenden Gerechtigkeitserwartungen be-
gleitet. Der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, mit der grundgesetzlichen Ordnung
und dem vom Einigungsvertrag vorgegebenen Instrumentarium eine sozialisti-
sche Gesellschafts- und Rechtsordnung in rechtsstaatliche Strukturen zu trans-
formieren. Die Menschen in den neuen Ländern mußten aber auch die für sie
neue Rechtsordnung und das Rechtsleben verinnerlichen, Vertrauen gewinnen
und sich darin zurechtfinden. Von der im Aufbau befindlichen Justiz wurden
schnelle Entscheidungen und die zügige Herstellung von Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit verlangt. Die Arbeit des Gesetzgebers und die Entscheidungs-
findung der Gerichte ist von vielfältigen Erwartungen, gegenläufigen Belangen
und kontroversen Debatten begleitet worden.
Die Enquete-Kommission ist der Frage nachgegangen, inwieweit ein Rechts-
frieden hergestellt werden konnte und hat dazu das Verfassungsrecht, das
Verwaltungsrecht, das Zivilrecht und das Arbeitsrecht als die wesentlichen
Arbeitsfelder der justitiellen Aufarbeitung untersucht. In einem Vergleich der
Aufarbeitung der NS-Diktatur in der Bundesrepublik Deutschland und derjeni-
gen der SED-Diktatur sowie mit rechtsvergleichenden Betrachtungen der Auf-
arbeitung von Diktaturen in den Staaten Mittel- und Osteuropas hat sie zu-
künftige Aspekte justitieller Aufarbeitung erörtert.
3.1 Probleme verfassungsrechtlicher Aufarbeitung der SED-Diktatur und
ihrer Folgen
Die schwierige Aufgabe einer juristischen Bewältigung der SED-Diktatur
mußte weitgehend ohne verfassungsrechtliche Sondernormen geleistet werden.
Ausnahmen bildeten insoweit lediglich die Artikel 135a Abs. 2 und Artikel
143 GG. Im übrigen war jedoch auf das normale Instrumentarium des demo-
kratischen und sozialen Rechtsstaates zurückzugreifen.
3.1.1 Justitielle Aufarbeitung durch das Bundesverfassungsgericht
3.1.1.1 Entsprechend der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung im Bereich der
Dritten Gewalt war auch die justitielle Aufarbeitung der SED-Diktatur zu-
nächst eine Aufgabe der einzelnen Fachgerichtsbarkeiten, die in erster Linie
über die Einhaltung des vom Einigungsvertrag aufgestellten, durch den Ge-
setzgeber später wiederholt ergänzten Transformationsprogramms zu wachen
hatten. Vor allem in den Bereichen des Vermögensrechts (Bodenreform), des
Dienst- und Arbeitsrechts (Abwicklung, MfS-Mitarbeit, Systemnähe), des Zi-
vilrechts (Altschulden) und des Strafrechts (Mauerschützen, Spionage) fiel
dem Bundesverfassungsgericht dabei die Aufgabe zu, die gegenläufigen Be-
lange letztverbindlich zu einem verfassungsrechtlichen Ausgleich zu bringen.
Die strafrechtliche Aufarbeitung durch das Bundesverfassungsgericht wird da-
bei durch den Umstand geprägt, daß es, von wenigen Ausnahmen abgesehen,
vorwiegend aufgrund von Verfassungsbeschwerden Verurteilter tätig gewor-
den ist. Insoweit lag ihm nur ein spezifischer Ausschnitt aus der Gesamtpro-
blematik vor, was eine gewisse – prozessual zwangsläufige und insoweit auch
systembedingte – Einseitigkeit des Gesamtbildes zur Folge hat. Denn das Ge-
richt konnte stets nur prüfen, ob die Verurteilungen am Maßstab der Verfas-
sung Bestand hatten, nicht dagegen, ob eine Strafverfolgung bestimmter Täter
verfassungsrechtlich geboten war. Viele Rechtsfragen, wie etwa die Abgren-
zung zwischen Täterschaft und Teilnahme oder die Anforderungen an den
Verbotsirrtum, waren zudem solche des (einfachen) Strafrechts und verfas-
sungsgerichtlicher Überprüfung somit entzogen.
Das Beispiel des öffentlichen Dienstes zeigt hingegen, daß das verfassungs-
rechtliche Instrumentarium des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte
aus Artikel 3 Abs. 1 (allgemeiner Gleichheitssatz), Artikel 12 Abs. 1 (Berufs-
freiheit) – im Bereich der Hochschulen auch Artikel 5 Abs. 3 –, sowie Artikel
33 Abs. 2 (Gewährleistung des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt )
durchaus ausreichend ist, um die notwendige Balance zwischen der Sicherung
des Vertrauens der Öffentlichkeit in die untadelige Ausübung öffentlicher Ge-
walt einerseits und der Wahrung individueller Lebenschancen andererseits
herzustellen.
3.1.1.2 In seiner aufarbeitungsspezifischen Judikatur hat das Bundesverfas-
sungsgericht häufig auf die Argumentationsfigur der „historischen Einmalig-